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17. Februar 2012

Zum Schabbes: Parascha vom 18.2.2012 = 25.Schwat 5772

Blick in den Thoraschrein der Ohel-Jakob-Synagoge in München. Foto: Vitaly Ushakov/© IKG-Kulturzentrum

Blick in den Thoraschrein der Ohel-Jakob-Synagoge in München. Foto: Vitaly Ushakov/© IKG-Kulturzentrum

Inhaltsangabe des Parascha, Quelle: ORD. 1. Abschnitt (Sch’mot 21:1 – 21:19): „WeEleh haMischpatim ascher tassim lifneihem“ – „Und dies sind die Gesetze, die (du) ihnen vorlegen sollst“. Der erste Abschnitt handelt von Gesetzen bezüglich der Rechte und Pflichten hebräischer Sklaven (1), bei Mord und Totschlag, Entführung und Körperverletzung.
2. Abschnitt (Sch’mot 21:20 – 22:3): Die Gesetze dieses Abschnittes beziehen sich auf weitere Fälle von Körperverletzung und deren Kompensation (2).

Wenn beispielsweise jemand seinen Sklaven mißhandelt hat und dieser dadurch ein Auge oder einen Zahn verliert, muß er ihn freilassen. Auch berichtet die Torah hier über den Fall, da ein Ochse in eine Grube fällt, die jemand anderer gegraben hat und über die Entschädigung für den Diebstahl von Tieren.

3. Abschnitt (Sch’mot 22:4 – 22:26): Es folgen Gesetze über Eigentumsdelikte, Zauberei, Sodomie und
Götzendienst; das Verbot, die Gefühle Fremder zu verletzen oder sie zu unterdrücken; die Behandlung von Witwen und Waisen und die Vorschriften über den Verleih von Geld.

4. Abschnitt (Sch’mot 22:27 – 23:5): Hier wird das Gebot der Auslösung des Erstgeborenen (Pidjon HaBen) bei Mensch und Tier sowie die Verbote, vom lebendigen Tier zu essen (3) und Falschaussagen zu tätigen, beschrieben.

5. Abschnitt (Sch’mot 23:6 – 23:19): Diverse juristische Regelungen, wie z.B. das Verbot der Rechtsbeugung und Bestechung folgen in diesem Abschnitt. Das bereits im dritten Abschnitt erwähnte Verbot, Fremde zu unterdrücken, wird in diesem Abschnitt wiederholt, wiederum mit dem Hinweis „Ki-Gerim hejitem beErez Mizrajim“ – „denn
Fremde wart ihr im Land Ägypten“.

Ein Feld darf sechs Jahre bestellt werden, im siebten Jahr aber soll es ruhen (das sog. „Schmittah- Jahr“). Halte den Schabbat und die drei (Wallfahrts-)Feste (Schalosch Regalim): „Chag haMazot“ (Pessach), „Chag haKazir bikurei ma’assecha“ (Schawu’ot) und das „Chag ha’assif bezet haSchanah“ (Sukkot) (4).
Außerdem enthält der Abschnitt eines der Speisegesetze: „Lo-tewaschel Gedi baChalew Imo“ – „Koche nicht das Zicklein in der Milch seiner Mutter“ (5).

6. Abschnitt (Sch’mot 23:20 – 23:25): G´tt sendet einen Engel zu den Bnei Jisrael, der sie sicher an den Ort führen wird, den ER ausgewählt hat. Sie sollen sich kein Beispiel an den Völkern nehmen, sondern deren Götzen zerstören.

7. Abschnitt (Sch’mot 23:26 – 24:18) / Maftir: Moscheh wird von G´tt aufgefordert, sich IHM zu nähern und später schreibt Moscheh G´ttes Worte auf. Er bringt das Buch des Bundes (Sefer haBrit) zu den Bnei Jisrael, welche antworten, daß sie alles, was G´tt gesagt hat „na’asseh wenischma“ – „tun und hören“ werden [Anmerkung: man beachte die
Reihenfolge!]. Dann geht Moscheh erneut auf den Berg Sinai, wo ihm G´tt die steinernen Tafeln (et-Luchot haEwen [mit den Mizwot]) geben wird und bleibt dort 40 Tage und 40 Nächte.

Anmerkungen:

  1. Hebräisch „Ewed iwri“: gemeint ist jemand, der wegen Raubes verkauft worden ist, siehe Mechilta, Raschi; Sch’mot 22:2 und WaJikra 25:39 sowie D’warim 15:12.
  2. Das oft mißbrauchte volkstümliche Sprichwort „Auge um Auge, Zahn um Zahn…“, hebr. „Ajin tachat ajin, schen tachat schen, jad tachat jad, regel tachat ragel.“ – „Ein Auge für ein Auge, ein Zahn für einen Zahn, eine Hand für eine Hand, einen Fuß für einen Fuß“. Dies bezieht allerdings sich nicht auf die Vergeltung mit denselben Mitteln oder mit demselben Ergebnis, sondern auf die Kompensation eines erlittenen Schadens und darf nicht wörtlich verstanden werden (Mechilta; Targum Jonathan; Bawa Kama 84a; Raschi). Siehe auch WaJikra 24:19 und 24:20 sowie D’warim 19:21.
  3.  Vers 22:30: Zwar ist bereits in Bereschit 9:4 erwähnt, daß es verboten ist, Fleisch vom lebenden Tier zu essen, aber hier wird erstmals das Wort „trefah“, von hebr. „litrof“ = zerreißen, zerfleischen (Raubtier), erwähnt: „…uWassar baSsadeh trefah lo tochelu laKelew taschlichun oto.“ – „Und Fleisch, in einem Feld gerissen, eßt nicht; den Hunden sollt ihr es geben“. Siehe auch WaJikra 22:8.
    Das Wort „treife“ ist insbesondere im Lebensmittelbereich gebräuchlich, um das Gegenteil von „koscher / kascher“ auszudrücken.
  4. Schawu’ot und Sukkot (Raschi), siehe auch Sch’mot 34:22, D’warim 16:10 und 16:16 bzw. WaJikra 23:34 und D’warim 16:13.
  5. Dieses Verbot wird in der Torah an drei verschiedenen Stellen erwähnt (die anderen beiden Stellen sind: Sch’mot 34:26 und D’warim 14:21). Aus diesem Passus wird das Verbot abgeleitet, Fleisch und Milch zu mischen. Siehe auch Sefer HaMizwot, Negative Mizwot 187; Jad, Ma’acholot Assurot 9:3).
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