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9. März 2012
Hotels dürfen Rechtsextremisten abweisen
Von Norbert Demuth, dapd. Hotels dürfen Gäste allein wegen deren politischer Gesinnung abweisen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 9.3.2012 entschieden. Hoteliers können beispielsweise Rechtsextremisten generell Hausverbot erteilen. Der Betreiber darf demnach in der Regel frei entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem nicht. Dies gilt laut BGH aber nicht, wenn eine Buchung schon bestätigt wurde.
Im konkreten Fall erklärte das Gericht deshalb ein Hausverbot gegen Ex-NPD-Chef Udo Voigt in einem Hotel im brandenburgischen Bad Saarow für rechtswidrig (AZ: V ZR 115/11). Voigt hatte vom im Dezember 2009 vier Tage im Wellnesshotel „Esplanade“ verbringen wollen. Der Aufenthalt war von Voigts Frau für das Ehepaar gebucht und von einem Touristikunternehmen zunächst bestätigt worden. Doch das Luxushotel erteilte Voigt schließlich mit Schreiben vom 23. November 2009 ein Hausverbot. Die rechtsextreme politische Überzeugung des damaligen NPD-Bundesvorsitzenden sei nicht mit dem Ziel des Hauses zu vereinbaren, „jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten“, hieß es.
„Ermutigung für Zivilcourage“
Brandenburgs Ministerpräsident Matthias Platzeck (SPD) wertete das BGH-Urteil als „Ermutigung für Zivilcourage“. Auch die Grünen-Bundesvorsitzende Claudia Roth betonte: „Der Kampf gegen Rechtsextremismus, Rassismus, Islamfeindlichkeit, Antisemitismus und Homophobie braucht genau diese Art von Zivilcourage und Engagement.“
Die gegen das Hausverbot gerichtete Klage Voigts war vor dem Landgericht Frankfurt/Oder und dem Oberlandesgericht Brandenburg gescheitert. Es sei davon auszugehen, dass sich andere Gäste durch die Anwesenheit des NPD-Chefs provoziert fühlen könnten, hieß es zur Begründung. Der 59-jährige Voigt, der mit seiner Revision nun einen Teilerfolg errang, war bis November 2011 Bundesvorsitzender der rechtsextremen Partei.
BGH: Verträge müssen eingehalten werden
Der BGH bestätigte nun zwar grundsätzlich die Entscheidung der Vorinstanzen. Im vorliegenden Fall hätten Voigt und seine Ehefrau aber mit der Bestätigung der Buchung einen Anspruch gegen das Hotel erworben, ihnen den gebuchten Aufenthalt zu gestatten. Hier würden die üblichen Vertragsregeln gelten.
Ein Hausverbot könne in einem solchen Fall nur erteilt werden, wenn „besonders gewichtige Sachgründe“ vorlägen. Diese seien hier nicht anzunehmen. Es habe nicht die Befürchtung bestanden, dass Voigt beim Aufenthalt im „Esplanade“ durch Äußerung rechtsextremer Thesen „Unruhe stiften“ würde. Zwei frühere Aufenthalte Voigts in dem Hotel waren unbeanstandet geblieben.
Bundesgerichtshof stärkt das Hausrecht von Hotelbetreibern
BGH-Pressemitteilung Nr. 32/12 vom 9.3.2012, siehe auch: Urteil des V. Zivilsenats vom 9.3.2012 – V ZR 115/11. Der u.a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass nicht nur Privatleute, sondern auch Unternehmen ihr Hausrecht grundsätzlich frei ausüben können und dass die Erteilung eines Hausverbots als Ausdruck der Privatautonomie in der Regel auch nicht gerechtfertigt werden muss. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der von dem Hausrecht Betroffene gegen den Hausrechtsinhaber aufgrund einer vertraglichen Abrede einen Erfüllungsanspruch erworben hat, der den Aufenthalt in den Räumen einschließt. Dann bedarf das Hausverbot der Rechtfertigung durch sachliche Gründe.
In dem zugrunde liegenden Fall buchte die Ehefrau des Klägers für die Zeit vom 6. bis zum 10. Dezember 2009 bei einem Touristikunternehmen für beide Eheleute einen Aufenthalt in einem von der Beklagten betriebenen Wellnesshotel. Nachdem das Touristikunternehmen die Buchung zunächst bestätigt hatte, teilte es am 19. November 2009 mit, dass ein Aufenthalt in dem Hotel der Beklagten nicht möglich sei. Auf Nachfrage bei der Beklagten erteilte diese dem Kläger mit Schreiben vom 23. November 2009 ein Hausverbot. Dieses begründete sie damit, dass die politische Überzeugung des Klägers – dieser war damals Bundesvorsitzender der NPD – nicht mit dem Ziel des Hotels zu vereinbaren sei, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten. Der Kläger sieht sich dadurch diskriminiert. Mit dem beantragten Widerruf des Hausverbots möchte er die Beseitigung dieser Diskriminierung erreichen. Hierzu verweist er u.a. darauf, dass er sich bei seinen früheren Aufenthalten in dem Hotel nicht politisch geäußert habe. Da er dies auch bei künftigen und daher auch bei dem gebuchten Aufenthalt ebenso habe halten wollen, hätte das Hausverbot nicht ausgesprochen werden dürfen.
Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat der Klage insoweit stattgegeben, als die Erteilung des Hausverbots den Zeitraum des gebuchten Aufenthalts betraf. Im Übrigen hat er die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt.
Das Hausrecht beruht auf dem Grundeigentum oder –besitz und ist zugleich Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie. Folge dessen ist, dass der Hausrechtsinhaber, hier die Beklagte, in der Regel frei darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt. Der Umstand, dass die Beklagte das Hausverbot auf die politische Überzeugung des Klägers gestützt hat, führt im konkreten Fall nicht zu einer für die Entscheidung wesentlichen Einschränkung.
Aus den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), die im Zivilrecht den Schutz vor Diskriminierungen regeln, ergeben sich unter diesem Gesichtspunkt keine Beschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts. Der Gesetzgeber hat nämlich bewusst davon abgesehen, das Diskriminierungsverbot auf Benachteiligungen wegen politischer Überzeugungen zu erstrecken. Auch auf Art. 3 Abs. 3 GG kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Vorschrift darf zwar niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt werden. Sie gilt aber im Verhältnis zwischen Privaten nicht unmittelbar. Im Rahmen der ihr zukommenden sog. mittelbaren Drittwirkung hat eine Abwägung mit den ebenfalls grundgesetzlich geschützten Interessen der Beklagten stattzufinden, denen der Vorrang einzuräumen ist. Das Verbot, das Hotel der Beklagten nicht zu nutzen, betrifft den Kläger nur in seiner Freizeitgestaltung. Demgegenüber geht es für die Beklagte um das von ihr zu tragende wirtschaftliche Risiko für das Geschäftskonzept eines Wellnesshotels. Das lässt es gerechtfertigt erscheinen, der Beklagten die Freiheit einzuräumen, solchen Gästen den Zutritt zu verweigern, von denen sie annimmt, der Aufenthalt könne mit Blick auf die von ihnen vertretene politische Auffassung diesem Konzept abträglich sein.
Anders beurteilt der Senat den Zeitraum vom 6. bis 10. Dezember 2009. Insoweit besteht die Besonderheit, dass nicht nur die Ehefrau des Klägers, sondern auch dieser selbst mit der Bestätigung der Buchung jedenfalls nach den Regeln des Vertrages zugunsten Dritter einen Anspruch gegen die Beklagte erworben hatte, ihm den gebuchten Aufenthalt in dem Hotel zu gestatten. Eine solche zivilrechtliche Bindung führt dazu, dass die Erteilung eines den Vertrag vereitelnden Hausverbots der Rechtfertigung durch besonders gewichtige Sachgründe bedarf. Durch die freiwillige – privatautonome – Gestaltung der eigenen Interessen verliert die Berufung der Beklagten auf die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG), die unternehmerische Freiheit (Art. 12 GG) und die Ausübung der Eigentumsrechte (Art. 14 GG) nämlich deutlich an Gewicht.
Auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts, an den das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden ist, sind ausreichende Sachgründe für die Erteilung des Hausverbots nicht anzunehmen. Insbesondere hat das Berufungsgericht keine Tatsachen festgestellt, aufgrund deren die Befürchtung bestanden hätte, dass der Kläger bei einem weiteren Aufenthalt in dem von der Beklagten betriebenen Hotel – anders als bei seinen vorherigen Besuchen – nunmehr durch Äußerung rechtsextremer Thesen Unruhe gestiftet hätte oder stiften würde.
Urteil vom 9. März 2012 – V ZR 115/11
LG Frankfurt (Oder) – Urteil vom 22. Juni 2010 – 12 O 17/10
OLG Brandenburg – Urteil vom 14. Juli 2011 – 1 U 4/10
Karlsruhe, den 9. März 2012
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Aktuelle Veranstaltungen
Do. 05.03.2026 | 16. Adar 5786
Kultur
»Wie rettet man das Tote Meer?«
Vorstellung eines Dokumentarfilmprojekts und Vortrag im Rahmen der 17. Jüdischen Filmtage
Initiatoren: Florentinfilm, Herzliya / Israel
Das Tote Meer stirbt. Es verliert anderthalb Meter pro Jahr. Der Wasserspiegel sinkt, die Strände verschwinden, Erdfälle öffnen sich. Wenn das so weitergeht, ist es in 30 Jahren verschwunden.
Der in Entstehung befindliche Film will die Geschichte dieses Binnenmeeres aus der Perspektive von drei Personen erzählen: Mosche Bernstein, einem orthodoxen jungen Mann, der statt in der Jeschiwa zu lernen, mit seiner Kamera die Salzschichten, Rückzugslinien, sich ändernden Farben, dokumentiert; Oded Rahav, Umweltaktivist , Extremsportler und Gründer der Initiative Dead Sea Guardians; Jackie ben Zaken, ehem. Marine-Soldat, der dort seine innere Ruhe wiederfand und nun Bewußtseins-Touren leitet, mit Blick auf die sich ändernden Landschaften und seltene geologische Phänomene, die das zurückweichende Wasser freigibt.
Präsentation des Film-Teasers zur in Vorbereitung befindlichen Film-Dokumentation mit den Filmemachern Harel Yana und Mordechai Malka
»Last chance to save the Dead Sea«
Vortrag des Umweltaktivisten Oded Rahav
in engl. Sprache mit Powerpoint-Präsentation
Moderation: Emanuel Rotstein
Eintritt frei.
Anmeldung erbeten unter karten@ikg-m.de oder (089) 202 400 4i91
Veranstalter: Kulturzentrum der IKG München & Oberbayern mit freundlicher Unterstützung von florentinfilm
Veranstaltungsort: Jüdisches Gemeindezentrum, St.-Jakobs-Platz 18
Di. 10.03.2026 | 21. Adar 5786
Kultur
„Lieber Gott als nochmals Jesus“ – eine humoristische Beichte mit Ilja Richter
Beginn 19:00Buchpräsentation
Dienstag, 10. März 2026, 19 Uhr
Teil der Woche der Brüderlichkeit
Ilja Richter nimmt seine Zuhörerschaft mit auf (s)eine Suche nach religiöser Heimat und Zugehörigkeit. Dabei umkreist er das Thema Judentum / Christentum in bitter-komischen Geschichten, pointierten Glossen, mit Fakten und Zitaten – und Musik. Damit eröffnet er seinen ganz eigenen, ungewöhnlichen Blick in die Welt des Glaubens.
Ilja Richter, 1952 in Ost-Berlin geboren, ist das Kind einer jüdischen Mutter und eines nichtjüdischen Vaters, der als Kommunist 9 ½ Jahre in Zuchthaus und KZ verbrachte. Er gehört zu den vielseitigsten Künstlern in jeder nur denkbaren Sparte: als Schauspieler, Synchron- und Hörfunksprecher, Sänger, Autor, Theater- und Musical-Regisseur und -Darsteller. Frühe Berühmtheit erlangte er als jüngster TV-Moderator mit der Sendung »Disco« im ZDF. Weiterlesen »
Do. 12.03.2026 | 23. Adar 5786
Kultur
Ephraim Kishon. Ein Leben für den Humor
Beginn 19:00Ein Abend mit der Biographin Silja Behre
Donnerstag, 12. März 2026, 19 Uhr
Teil der Woche der Brüderlichkeit
Seit den 1960er-Jahren führten Ephraim Kishons Bücher immer wieder die Bestseller-Listen an, wurden teilweise auch verfilm, inklusive zwei Oscar-Nominierungen. Wie kam es dazu, dass der aus Budapest stammende Israeli Ephraim Kishon (1924-2005) mit seinen Humoresken gerade beim deutschen Publikum seinen größten Erfolg hatte? Ausgehend von Kishons eigenen Aufzeichnungen, Erinnerungen von Zeitzeugen und Weggefährten sowie Presseberichten und Archivmaterial beschreibt die Biographin Silja Behre seine Erfolgsgeschichte im Spannungsfeld von Literatur, Humor und Politik. Weiterlesen »
Israelitische Kultusgemeinde
München und Oberbayern K.d.ö.R.
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Tel: +49 (0)89 20 24 00 -100
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