Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern

Scheidung

Eine Ehe ist natürlich nicht immer glücklich und erfolgreich. Darum gibt es im jüdischen Eherecht auch die Institution der Scheidung (Geruschin). Die Prozedur ist allerdings kompliziert. Es ist ein Rabbinatskollegium notwendig und ein Minjan (zehn Männer), und der Ehemann muß der Frau einen Scheidebrief (Get) ausstellen lassen.

Um zu verhindern, daß ein Mann sich unüberlegt aus einer Laune heraus scheiden läßt, muß eine Reihe von Vorschriften minutiös befolgt werden:

  • Es darf kein fertiges Formular benutzt werden, sondern der Get muß bei der Verhandlung speziell geschrieben werden.
  • Das Papier oder Pergament, die Tinte und die Schreibfeder müssen Eigentum des Mannes sein.
  • Das Dokument muß in hebräischer Quadratschrift geschrieben sein, die Buchstaben dürfen nicht miteinander verbunden werden, es darf nicht radiert werden, das ganze Stück muß genau 12 Zeilen umfassen, und als dreizehnte, die zweigeteilt ist, erscheinen die Namen der Zeugen.

Für den aschkenasischen Bereich ist seit dem 10. Jahrhundert die Zustimmung der Frau notwendig, d.h. daß die Frau dadurch, daß sie den Scheidebrief berührt, ihr Einverständnis bekundet. Bei der Verhandlung ist die Anwesenheit der Frau nicht erforderlich. Der Get kann ihr auch durch dritte zugestellt werden. Wenn die Frau den Get annimmt, ist die Scheidung rechtskräftig; das Dokument wird zum Zeichen seiner Gültigkeit mit einem Riß versehen und beim Rabbinatsgericht archiviert.

Da die Scheidung die Initiative des Mannes erfordert, der den Scheidebrief geben muß, können allerdings erhebliche Schwierigkeiten eintreten. So kommt es vor, daß der Mann verschollen ist; er ist z.B. als Soldat in einen Krieg gezogen und gilt als vermißt, oder der Mann hat aus beruflichen Gründen eine Seereise angetreten, ist aber nicht zurückgekommen.

Dieses Problem kann nach jüdischem Eherecht nur dadurch gelöst werden, daß der Mann sich der Gefahr, in die er sich begibt, bewußt ist und vorsorglich einen Get schreiben läßt, der erst dann gültig wird, wenn er zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zurückgekehrt ist. Es ist auch denkbar, daß ein Mann seine Frau einfach verlassen hat und in ein fernes Land übersiedelt ist, ohne daß sein Aufenthaltsort ermittelt werden kann.

Eine Frau, die vergeblich auf die Rückkehr ihres Gatten wartet, wird als verlassene Frau bezeichnet (Aguna). Das zuständige Rabbinatsgericht muß sich mit dem Fall befassen und wird versuchen, im Interesse der Frau eine Lösung zu finden, aber das erfordert ein sehr schwieriges und langwieriges Verfahren. Im Prinzip ist der Fall der Aguna religionsgesetzlich bis heute ungelöst.

Quelle: Heinrich Simon: Leben im Judentum, Verlag Hentrich & Hentrich und Centrum Judaicum Berlin, 2003

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